Hilfsfonds Padre Miguel e.V.
S a t z u n g
§1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1)
Der Verein trägt den Namen "Hilfsfonds Padre Miguel
e.V."
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)
Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung
sozialer und wohltätiger Projekte in der Dritten Welt. Die Förderung gilt
besonders
-
den Projekten der Pfarrei "Medalla Milagrosa in Florencio
Varela, Provinz Buenos Aires,
-
der sozialen und seelsorgerischen Arbeit von Padre Pepe di Paola
in der Armensiedlung „Villa 2124“ im Süden der Capital Federal Buenos Aires und
der Arbeit in der Pfarrei Nuestra Señora del Carmen in Campo Gallo, Provinz
Santiago del Estero, sowie seiner Arbeit auf seinen weiteren Stationen.
(2)
Der Verein wird zu diesem Zweck Kontakte zu den großen
Hilfsorganisationen kirchlicher und weltlicher Art, sowie zu staatlichen
Institutionen für wirtschaftliche und soziale Hilfe, aber auch zu
Wirtschaftsunternehmen suchen. Er wird regelmäßig über die Aktivitäten informieren
und zu Spenden aufrufen..
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(4)
Der Verein ist mildtätig und selbstlos tätig; seine Arbeit ist gem.
§ 53 Abgabenordnung vor allem auf die Unterstützung von Personen gerichtet, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Dabei gilt aufs Ganze gesehen das Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“. -
Beispiele: Aufbau (in der Vergangenheit) und Unterhalt (in der Zukunft) der
Heime „Nuestra Señora de Guadalupe“ für minderjährige Mütter, „Arcoiris“
(Regenbogen) für Kinder, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, und „Volver
a empezar“ (Noch einmal anfangen) für mit dem Gesetz in Konflikt geratene
Jugendliche, die in Kommissariaten einsitzen. Weitere ähnlicher Art sollen
folgen.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bischöfliche Aktion
ADVENIAT, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat, nach Möglichkeit für Hilfeleistungen zugunsten der sozialen oder
kirchlichen Arbeit in der Pfarrei Medalla Milagrosa.
§ 3
Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
(2)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem
Antrag der Vorstand. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Aufnahme in den
Verein; ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
(3)
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4
Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2)
Der Austritt kann jederzeit und sofort durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(4)
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(5)
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 6
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenführer und dem Schriftführer.
(2)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;
Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(3)
Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
(4)
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erstattet der Mitgliederversammlung
einen regelmäßigen Tätigkeitsbericht.
(5)
Die Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen
gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind; darunter muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. In
Einzelfällen können Vorstandsbeschlüsse schriftlich im Wege des Umlaufverfahrens
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Wahl des Vorstands;
2.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
3.
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte;
4.
Entlastung des Vorstands;
5.
Änderung der Satzung.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands durch einfachen Brief
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen findet statt, wenn
dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer
derartigen Mitgliederversammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei
müssen Zweck und Gründe angegeben werden. Sie wird durch den Vorstand
einberufen; §7 Abs.2 gilt entsprechend.
(4)
Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung enthält
mindestens folgende Punkte:
1.
Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung;
2.
Bericht des Vorstands;
3.
Entlastung des Vorstands
4.
Wahlen
5.
Anträge
6.
Verschiedenes
(5)
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange nicht festgestellt
wird, dass weniger als ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7)
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglieds
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als drei Stimmen vertreten.
(8)
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9)
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Eine
geheime Abstimmung findet statt, wenn dies die Mitgliederversammlung
beschließt. Die Mitglieder können Beschlüsse auch schriftlich im
Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(10)Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dessen Vertreter oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(11)Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer
Niederschrift festzuhalten; diese ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 8
Auflösung des
Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins oder ein Zusammenschluss mit einer
anderen Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung kann nur mit
zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren.
(3)
Das Vermögen des Vereins ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9
Satzungsänderung
Diese
Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen geändert werden. § 8, Abs. 1 gilt entsprechend der
Maßgabe, dass in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung der wesentliche Inhalt der beabsichtigten
Satzungsänderung mitzuteilen ist. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Vereinszwecke.
Für
die Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 71 Abs.1 BGB
Berlin,
05.07.2013
gez.
Dr.
Gerhard Hofmann, Vorsitzender
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